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OLG Stuttgart, 24.08.1987 - 4 Ws 227/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Auslegung des Begriffs "Freiheitsstrafe" in § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 57 Abs. 2 Nr. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erstverbüßer-Regelung; Jugendstrafe; Freiheitsstrafe; Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen
Papierfundstellen
- MDR 1988, 250
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Oldenburg, 02.10.1986 - 2 Ws 447/86
Aussetzung der Vollstreckung einer einjährigen Jugendfreiheitsstrafe nach …
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.08.1987 - 4 Ws 227/87
Es ist deshalb davon auszugehen, daß diese Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (h. M.: OLG Oldenburg, NStZ 1987, 174 f.; Maatz, MDR 1985, 799; Greger, JR 1986, 356;… Dreher/Tröndle, aaO., § 57 Rdnr. 90; aA.: Eisenberg, NStZ 1987, 169 f.).
- OLG Zweibrücken, 03.09.1986 - 1 Ws 396/86 Anderer Ansicht: OLG Hamm (Beschluß - 4 Ws 22/87 - v. 5.2. 87, in GoltdArch 1987 Heft 6 S. 268 = MDR 1987 Heft 6 S. 512); die vom OLG Zweibrücken (vorst. zu d) befürwortete Anwendung der Erstverbüßer-Regelung bei Unterbrechung des Vollstreckungszusammenhangs zwischen mehreren selbständigen Freiheitsstrafen wird ferner Ä wenngleich mit anderer Begründung Ä abgelehnt von OStA K. R. Maatz, Hannover, in NStZ 1988 Heft 3 S. 114. Vgl. auch OLG Stuttgart (Beschluß - 4 Ws 227/87 Ä v. 24.8. 87, in JZ 1987 Nr. 22 S, 1085 = MDR 1988 Heft 3 S. 250 [dieselbe Entscheidung wie vorst. zu a]): Der 4. Strafsenat des OLG Stuttgart hält zwar die Erstverbüßer-Regelung grundsätzlich auch bei unmittelbarer Anschlußvollstreckung für anwendbar; dies gelte jedoch nicht für den Fall, daß der Verurteilte als erste Strafe einen Teil einer Jugendstrafe verbüßt, während der Vollstreckung entweicht, in Freiheit weitere Straftaten verübt und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die in unmittelbarem Anschluß an die nach seiner Wiederergreifung weiter vollstreckte Jugendstrafe vollstreckt wird.